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5 Jahre Gewährleistung

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Buschmann Handwerkstätten GmbH

1. Anzuwendendes Recht

Es gilt deutsches Recht

2. Geltung der AGB

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen vereinbart sind, gelten für alle Aufträge die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Buschmann Handwerkstätten GmbH, Hülsermannshof 5b, 47179 Duisburg, HRB 30333 Amtsgericht Duisburg. Nachträgliche Änderungen werden nur nach schriftlicher vorheriger Bestätigung verbindlich.

Sofern der Besteller über Einkaufsbedingungen verfügt, so sind diese nur dann gültig, wenn sie mit den hier vorgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen der Buschmann Handwerkstätten GmbH nicht in Widerspruch stehen. Die Vereinbarung der allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt auch für alle zukünftigen vertraglichen Beziehungen. Hierzu ergänzend gelten für alle Bauleistungen die VOB/B wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Falls es sich aus dem Auftragsschreiben bzw. der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist der Geschäftssitz der Buschmann Handwerkstätten GmbH gleichzeitig auch der Erfüllungsort.

3. Auftragsannahme, Zustandekommen eines Vertrages

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Ein Liefervertrag kommt erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages wie beispielsweise durch eine Auftragsbestätigung zustande. Grundlage für die Inhalte des Vertrages sind grundsätzlich die Auftragsbestätigung, oder - sofern eine solche nicht vorliegt, das Angebot. Etwaige Nebenarbeiten sind im Angebot bzw. im Auftrag nicht enthalten, sofern sie nicht als gesonderte Positionen mit Menge und Preis im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Sollten diese Arbeiten jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers oder einer unvorhergesehenen technischen Notwendigkeit ausgeführt werden, sind diese gesondert zu vergüten. Jegliche Ausführungs- bzw. Lieferfristen sind rechtzeitig im Voraus zwischen Auftraggeber und Kunde zu vereinbaren. Für vereinbarte Fristen gilt grundsätzlich die Voraussetzung, dass die Lieferung oder Leistung ohne fremdverschuldete Störungen erfolgen kann. Jegliche Ausführungsfristen in Bezug auf Lieferung beginnen erst mit der abschließenden Festlegung aller technischen sowie kaufmännischen Voraussetzungen für die Ausführung des Auftrages. Der Besteller hat nachzuweisen, dass ausreichender Versicherungsschutz in Form von Haftpflicht-, Bauherren & Brandversicherung besteht. Für den Fall, dass eine Lieferung ohne vorherige Bestätigung an den Käufer ausgeliefert wird, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung durch den Käufer unter diesen Geschäftsbedingungen zustande.

Die Buschmann Handwerkstätten behält sich sämtliche Rechte an Kostenvoranschlägen, Angeboten, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, insbesondere Eigentums- und Urheberrechten vor und ist berechtigt mit vorheriger Ankündigung auch bei Nichtzustandekommen eines Vertrages den aufgebrachten Zeitaufwand zur Erstellung dieser in Rechnung zu stellen.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise für Produkte und Leistungen gelten, vorausgesetzt es ist nichts anderes vereinbart, ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung, zuzüglich der am Tag der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer sowie eventuell anfallender Versandkosten. Die Vertragsparteien sind zur Preisanpassungen berechtigt, sofern zwischen der Auftragsbestätigung und der Lieferung Änderungen der dem Angebot zu Grunde liegenden Preise, Tarife und Steuern eintreten. Die Buschmann Handwerkstätten GmbH ist außerdem berechtigt für Lieferware und handwerkliche Leistungen Vorkasse in Höhe von bis zu 50% des Warenwertes vor Bestellung zu verlangen. Liegt keine besondere Vereinbarung vor, so ist die Zahlung spätestens 10 Tage nach Lieferung in bar und ohne Abzug fällig. Eventuelle Abzüge von Skonto bedürfen einer schriftlichen vorherigen Vereinbarung. Bei nicht fristgerechter Zahlung oder eintretendem Zahlungsverzug ist die Buschmann Handwerkstätten GmbH berechtigt, die gesetzlich vorgesehenen Zinsen vom Besteller einzufordern. Die Geltendmachung etwaiger Forderungen über dieses Maß hinaus bleibt hiervon unberührt und ist zulässig.

5. Abschlagszahlungen u. Anzahlungen

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen und Material in Höhe des Wertzuwachses eine Abschlagzahlung verlangt werden. Bei Aufträgen über 5.000 € verpflichtet sich der Besteller im Fall eines Vertragsschlusses mindestens 25 Prozent (%) des vereinbarten Auftragswertes anzuzahlen.

6. Eigentumsvorbehalt & Zurückbehaltungsrechte

6.1 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit dem Besteller, Eigentum der Buschmann Handwerkstätten GmbH. Im Falle eines vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, ist die Buschmann Handwerkstätten GmbH dazu berechtigt die ausgelieferte Ware zurückzunehmen. In diesem Fall ist der Besteller ausdrücklich dazu verpflichtet der Buschmann Handwerkstätten GmbH Zugang zu ihrem Eigentum zu verschaffen. Eine Zurücknahme der Ware bedeutet jedoch keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, die es liegt eine ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens der Buschmann Handwerkstätten vor. Im Falle einer Pfändung der Ware ist generell ein Rücktritt vom Vertrag gegeben. Nach der Rücknahme der Ware hat die Buschmann Handwerkstätten das Recht, den sich hieraus ergebenden Verwertungserlös nach Abzug aller entstandenen Verwertungskosten, auf die Verbindlichkeiten des Bestellers anzurechnen.

6.2 Zurückbehaltungsrechte

Weiterführend ist die Buschmann Handwerkstätten GmbH berechtigt noch ausstehende Lieferungen und Leistungen aus sämtlichen mit dem Besteller verbundenen Aufträgen bis zur vollständigen Erfüllung aller noch offenen Forderungen zurückzuhalten oder angemessene Sicherheitsleistungen zur Absicherung dieser zu verlangen. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Aufrechnungen, sowie die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages, ist nur dann zulässig, wenn eine rechtskräftige Gegenforderungen besteht oder die Gegenforderung von der Buschmann Handwerkstätten GmbH ausdrücklich anerkannt worden ist. Dem Besteller bleibt insoweit die abgesonderte Geltendmachung seiner Rechte freigestellt.

7. Lieferzeit, Lieferverzögerungen & Annahmeverzug

Die Lieferung der Ware erfolgt ab Laderampe auf Gefahr und Kosten des Bestellers und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Die Regulierung eines Transportschadens erfolgt bei äußerlich sichtbarer Beschädigung der bestellten Ware nur gegen eine Bescheinigung des jeweiligen Frachtführers. Größere Pakete und Sendungen über 30 kg werden per Spedition versandt.

7.1 Lieferzeit

Der Beginn der Lieferzeit, exklusive der reinen Lieferaufträge, setzt die Klärung aller technischen Fragen voraus, welche im Zusammenhang mit dem Gewerk stehen. Eine Einhaltung der Lieferfristen kann daher nur bei einer ordnungsgemäßen, rechtzeitigen und vollständige Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers gewährleistet werden. Sämtliche Lieferzeitangaben bei Onlinebestellungen sind circa Angaben und gelten nicht als feste Lieferfrist. Die Lieferzeiten können dementsprechend abweichen. Der Anbieter ist berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu eine Woche zu überschreiten. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom geschlossenen Vertrag zurückzutreten.

7.2 Lieferverzögerungen

Wird die von der Buschmann Handwerkstätten geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, recht¬mäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten eines Ihrer Lieferanten sowie ungünstigen Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Lieferung aufgrund von Umstän¬den, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Bestellers.

7.3 Annahmeverzug

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er ihm obliegende Mitwirkungspflichten ist die Buschmann Handwerkstätten GmbH dazu berechtigt den ihr entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.

8. Haftung und Gewährleistung

8.1 Sachmangelhaftung

Die Grundlage für Art und Beschaffenheit der Ware bilden ausschließlich die in der Auftragsbestätigung oder in dem Vertrag enthaltenen Leistungsbeschreibungen. Garantie wird seitens der Buschmann Handwerkstätten nur übernommen, wenn dies zuvor und ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Sofern der Besteller von seinen Rechten Gebrauch machen möchte, wird vorausgesetzt, dass dieser seinen Untersuchungspflichten und Rügeobliegenheiten i.S.v. § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Buschmann Handwerkstätten GmbH haftet nicht für mögliche Musterabweichungen des bestellten Naturholzbodens. Als Muster werden Teilausschnitte einer Gesamtware bezeichnet, die immer nur den durchschnittlichen Ausfall eines Produktes annähernd darstellen. Die Eigenschaft eines Musters können daher nicht als zugesichert betrachtet werden. Die Buschmann Handwerkstätten haftet nicht für eventuelle Lärm- und Staubentwicklung, die üblicherweise und im gerechtfertigten Maß mit der Einbringung eines Parkettbodens in Räume entspricht. Weiterführend kann eine partielle Verunreinigung der Wände bei der Verlegung nicht ausgeschlossen werden. Die Buschmann Handwerkstätten GmbH achtet jedoch auf einen höchst mögliches Maß an Sauberkeit. Es wird ausdrücklich empfohlen, Malerarbeiten erst nach der Verlegung des Bodens zu beauftragen insofern diese geplant sind. Es werden nach Einschätzung der Buschmann Handwerkstätten GmbH alle Produkte und Leistungen unentgeltlich nachgebessert, neugeliefert oder neu erbracht, die innerhalb der Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag.

Die Buschmann Handwerkstätten fordert von den Herstellern Unbedenklichkeitsnachweise für die verwendeten Baustoffe auf Wunsch des Kunden an. Sofern der Hersteller eine solche Zusicherung nichth ausstellt, haftet die Buschmann Handwerkstätten GmbH nicht für zugesicherten Inhaltsstoffe der verwendeten Baumaterialien.

Sachmängelansprüche verjähren in 24 Monaten. Die Frist beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit die gesetzliche Regelung längere Fristen zwingend vorschreibt, z.B. beim Verbrauchsgüterkauf. Der Besteller hat jegliche Sachmängel gegenüber der Buschmann Handwerkstätten GmbH unverzüglich und schriftlich zu rügen. Der Besteller hat das Recht bei Mängelrügen Zahlungen in einem Umfang zurückzuhalten, der dem Verhältnis der aufgetretenen Sachmängel entspricht, vorausgesetzt der Besteller hat eine Mängelrüge geltend gemacht, deren Berechtigung zweifelsfrei besteht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist die Buschmann Handwerkstätten GmbH berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen und Kosten vom Besteller zu verlangen. Im Falle eines berechtigten und nachgewiesenen sowie von der Buschmann Handwerkstätten anerkannten Mangels ist Ihr stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nachbesserung fehl kann der Besteller, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Ersatz für vergebliche Aufwendungen kann der Besteller nicht verlangen. Es bestehen keine Mängelansprüche sofern lediglich unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Erscheinung und Beschaffenheit besteht.

Bei dem Werkstoff Holz handelt es sich um ein Naturprodukt, welches als wesentliches Merkmal die spezifische Veränderung/Reaktion auf die umgebene Luftfeuchtigkeit aufweist. Daher hat die Verhaltensweise des Bestellers wesentlichen Einfluss auf die Mangelfreiheit des Parkett- bzw. Naturholzbodens auch nach der Lieferung und Verlegung. Die Buschmann Handwerkstätten weist daher vorsorglich darauf hin, dass der Besteller dazu verpflichtet ist für eine ordnungsgemäße Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Reinigung bzw. Pflege Sorge zu tragen. Die optimale Raumtemperatur für einen Parkettboden liegt bei 20° C bis 22° C. Dabei sollte die Luftfeuchtigkeit der Räume, die mit Parkett ausgestattet sind, stets bei 50 % bis 60 % liegen. Sollte die empfohlene Luftfeuchtigkeit über einen längeren Zeitraum unterschritten werden, bildet der Boden zwischen den einzelnen Stäben Fugen, welche durch Diffusion der im Holz gespeicherten Feuchtigkeit an die Raumluft entsteht – das Parkett verliert Volumen – eine Schrumpfung wird in Form von Fugen sichtbar. Diese Fugen bilden sich erfahrungsgemäß bei Erhöhung der relativen Raumluftfeuchtigkeit wieder zurück. Als regelmäßige Überprüfung empfehlen wir die Verwendung eines Hygrometers. Dieses zeigt die Luftfeuchtigkeit im Raum an. Zur Erreichung der empfohlenen Luftfeuchtigkeit empfehlen wir einen Luftbefeuchter - insbesondere bei vorhandener Fußbodenheizung. Eine Reinigung des Naturholzbodens erfolgt gemäß unserer Reinigungsempfehlung entweder trocken, mit weichem Besen, Staubsauger oder nebelfeucht, mit gut ausgewrungenem Wischmopp. Die Reinigungsempfehlung stellen wir Ihnen im Auftragsfall selbstverständlich kostenneutral zur Verfügung. Die Häufigkeit der Reinigung erfolgt nach Beanspruchung. Die Buschmann Handwerkstätten GmbH haftet nicht bei Schäden durch nicht ordnungsgemäßer Reinigung, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die gemäß Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder durch Dritte Arbeiten an der verlegten oder gelieferten Ware vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.2 Außerhalb der Sachmängelhaftung

Außerhalb der Sachmängelhaftung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das Produkthaftungsgesetz fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung, einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden. Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Auftragnehmers sind ausgeschlossen.

8.3 Beschränkte oder ausgeschlossene Haftung

Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unser Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4 Mängelrüge

Offensichtliche Mängel müssen von Unternehmern zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

9. Anlieferung

Bei der Anlieferung wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transport¬mittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

10. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werk¬tage nach Zugang der Aufforderung ein.

12. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages, seiner Bestandteile und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht. Vielmehr tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine solche, die dem von den Vertragsparteien nach dem Inhalt des Vertrages Gewollten in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt, wenn bei Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

13. Gerichtsstandsvereinbarung

Ist der Auftragnehmer Kaufmann, vereinbaren wir die ausschließliche Zuständigkeit des für uns örtlich zuständigen Landgerichts als Gerichtsstand.


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